Satzung des Vereins Filmkunstfreunde Göttingen e.V.

(Stand: 12.10.2022)


1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Filmkunstfreunde Göttingen e.V." Er hat seinen Sitz in Göttingen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen unter der Nummer VR 200493 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Filmkunst in Göttingen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

  • Veranstaltungen mit ausgewählten Filmen
  • Diskussionen über Filmkunst
  • Kulturpolitische, ideelle und finanzielle Förderung der FKI mit Schwerpunkt auf der Förderung des Méliès
  • Sammlung von Spenden
  • Werbung in der Öffentlichkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

3 Steuerbegünstigung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Gewinnanteile oder  Mittel des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung und Bestätigung durch den Vorstand. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitglieds oder die Auflösung der juristischen Person, durch Austritt oder Ausschluss, oder mit Auflösung des Vereins. 

5 Mitgliedsbeiträge
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die näheren Zahlungsmodalitäten (Fälligkeit, Höhe usw.) regelt die Mitgliederversammlung.

 

6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstand oder einer dazu bestimmten Person geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Wahl und Abwahl des Vorstands

    2. Beratung über die Aufgaben und Tätigkeiten des Vereins

    3. Beschlussfassung über die grundsätzliche Verwendung der Finanzen und den Jahresabschluss

    4. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes

    5. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

    6. Festlegung des Mitgliedsbeitrags

    7. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins

  3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Eine Einladung per E-Mail genügt diesem Erfordernis. Sie tagt mindestens einmal jährlich.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 15 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Einberufung tagen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorsieht, entscheidet bei Beschlussfassung die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Wahlen ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhält. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  7. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Vorstand, Versammlungsleitung und Protokollführung unterschrieben.

 

8 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder regeln unter sich die Verteilung der anfallenden Aufgaben. Jedes der Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt.
  2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 1 Jahr. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Vorstand verwaltet die Finanzen im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Er ist der Mitgliederversammlung gegenüber für die Verwendung der Finanzen verantwortlich.
  4. Der Vorstand tagt mindestens einmal vor jeder Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstand zu unterzeichnen. 

9 Arbeitskreise

Für einzelne Projekte im Sinne des Vereinszwecks können  Arbeitsgruppen gebildet werden, zu denen Vereinsmitglieder gehören, die sich hierzu zur Verfügung stellen.

10 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Das Vereinsvermögen wird bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks der Stadt Göttingen zur Verfügung gestellt, mit der Maßgabe, dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Filmkunstförderung zu verwenden.